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Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe

veröffentlicht am: 31. Januar 2023
Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe

Die Arbeit mit Gefahrstoffen in einem Betrieb unterliegt zahlreichen rechtlichen Anforderungen. Die Erfüllung der gesetzlichen Maßnahmen soll die Risiken bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff minimieren bzw. dafür sorgen, dass kein Risiko entsteht. Deshalb ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Pflicht. Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung ist eine Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe verpflichtend. Im folgenden Artikel lesen Sie, was man unter Substitution gefährlicher Stoffe versteht und wie Sie eine Substitutionsprüfung gemäß aktueller Verordnung durchführen können.

Was versteht man unter Substitution von Gefahrstoffen?

Kolben mit roter Flüssigkeit - Sinnbild für Gefahrstoff-SubstitutionDie Substitution von Gefahrstoffen bezeichnet das Ersetzen eines Gefahrstoffes durch einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis, der/das insgesamt zu einer geringeren Gefährdung von Beschäftigten in einem Betrieb führt. Auch ein Verfahren, das ein Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt darstellt, soll durch ein Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung ersetzt werden. Sowohl ein Stoff als auch ein Verfahren mit einer verringerten Gefährdung wird als „Substitutionslösung“ bezeichnet. Anstatt den Gefahrstoff auszutauschen, können auch technische Schutzmaßnahmen den Umgang mit dem Stoff sicherer machen. Das macht die Gefahrstoff-Substitution zu einem wichtigen Arbeitsschutz-Mittel.

Für Stoffe auf der REACH Kandidatenliste / SVHC-Liste empfiehlt sich generell eine Substitutionsprüfung, da diese Stoffe als besonders besorgniserregend gelten und vor der Aufnahme in ein Zulassungsverfahren stehen. Ein Stoff oder eine Stoffgruppe kann dann nur noch mit besonderer Zulassung hergestellt, importiert und verwendet werden. Diese Stoffe sollen, wenn wirtschaftlich und technisch möglich, schrittweise durch geeignete Alternativtechnologien und -stoffe ersetzt werden.

Substitutionspflicht

Die Ermittlung von Möglichkeiten zur Substitution von Gefahrstoffen und gefährlichen Verfahren ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung. Insofern es bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen zu einer Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit von Beschäftigten kommen kann, haben Arbeitgeber immer die Pflicht, Möglichkeiten der Substitution zu prüfen (Substitutionspflicht). Für die Substitutionsprüfung sind branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen sowie Sicherheitsdatenblätter zu prüfen. Zusätzlich können weitreichende Entscheidungen notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn eine hohe Gefährdung von dem Stoff oder Verfahren ausgeht sowie wenn eine große Anzahl an Personen gefährdet ist. Für diese weitreichenden Entscheidungen können im Rahmen einer Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe eine vertiefte Recherche und eine detaillierte Prüfung notwendig sein.

Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 600

Reagenzglas in einer behandschuhten HandDie Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) beinhalten unter anderem technische Vorgaben für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200), Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 500) sowie zu Ersatzstoffen und Ersatzverfahren (TRGS 600). Enthalten in TRGS 600 ist auch das sogenannte „GHS Spaltenmodell“ (Anhang 2 der TRGS 600 „Substitution“). Das Spaltenmodell ermöglicht dank der leicht verständlichen Tabellenmatrix einen schnellen Vergleich von Stoffen und Gemischen anhand weniger Informationen.

Halten Arbeitgeber die Technischen Regeln für Gefahrstoffe ein, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Durchführung einer Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe

Eine Substitutionsprüfung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden:

  • bevor Beschäftigte mit einem Gefahrstoff umgehen
  • bevor Tätigkeiten aufgenommen werden, bei denen ein gefährlicher Stoff entstehen oder freigesetzt werden kann
  • bevor ein neues Verfahren eingeführt wird, bei dem ein Gefahrstoff entstehen oder freigesetzt werden kann

Dann muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Substitution möglich ist (§ 6 Abs. 1 GefStoffV) und diese vorrangig durchführen (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Bei der Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe sowie bei der Bewertung, welche Maßnahmen in der spezifischen Situation im Unternehmen am besten geeignet sind, können eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt den Arbeitgeber beraten.

Ablauf-Schema der Substitution nach TRGS 600
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In den TRGS 600 wird folgende Vorgehensweise bei der Durchführung der Substitutionsprüfung empfohlen:

  1. Ermitteln von Substitutionsmöglichkeiten: Welche Ersatzstoffe/Ersatzverfahren gibt es? Gute Informationsquellen können sein: Das Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffs, branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen, Praxishilfen des IFA der DGUV (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung), WINGIS oder Unternehmensnetzwerke.
  2. Leitkriterien festlegen für die Vorauswahl: Wurden mehrere Substitutionsmöglichkeiten bestimmt, kann die Vorauswahl bspw. anhand von Gefahrenklassen/-kategorien, physikalisch-chemischen Eigenschaften und betrieblichen Verhältnissen getroffen werden.
  3. Entscheidung: Welcher Ersatzstoff bzw. welches Verfahren soll verwendet werden? Verringert oder vermeidet die Substitution eine Gefährdung insgesamt? Soll die Substitution durchgeführt werden – und wenn ja, in welchem Zeitraum?
  4. Dokumentation: Wurde eine Substitutionsprüfung durchgeführt? Zu welcher Entscheidung sind die Prüfer gelangt? Aus welchem Grund wird der Stoff/das Verfahren ggf. nicht ersetzt?

Das Ergebnis der Substitutionsprüfung kann lauten:

  • Aufzählung der Möglichkeiten einer Substitution
  • Substitution ist nicht möglich (mit Begründung)
  • Es ist bereits eine Substitutionslösung im Einsatz

 

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Unser Expertenteam informiert Sie gern über die einzelnen Funktionen unserer Software-Lösung und berät Sie ausführlich, wie ExESS® Sie bestmöglich bei der Erfüllung internationaler regulatorischer Vorgaben unterstützen kann. Kontaktieren Sie unseren Help Desk einfach telefonisch unter +49 (0)30 555 74 79 70 oder über unser Kontaktformular! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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