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Gefahrstoff oder nicht? Definition, Einstufung und Umgang mit Gefahrenstoffen

veröffentlicht am: 12. August 2021 | zuletzt aktualisiert am: 16. Februar 2022
Gefahrstoff oder nicht? Definition, Einstufung und Umgang mit Gefahrenstoffen

Für EHS-Manager in Unternehmen, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten, ist eine umfassende Kenntnis der Gefahrstoffe und erforderlicher Schutzmaßnahmen für diese Substanzen essenziell. Wichtig zu wissen ist daher, welche Stoffe überhaupt als gefährlich gelten, wer die Gefährdungsbeurteilung eines Stoffes vornimmt, welche Pflichten zur Kennzeichnung bestehen und welche Maßnahmen zum Umgang mit den Gefahrstoffen (z.B. Schutzmaßnahmen für bestimmte Tätigkeiten der Beschäftigten am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Lagerung von gefährlichen Substanzen) festgelegt sind. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Definition von Gefahrstoffen, ihre Eigenschaften und mögliche Gefährdungen sowie den Umgang mit diesen Stoffen.

Was ist ein Gefahrstoff? Definition und Rechtsgrundlagen

Das deutsche Chemikaliengesetz (ChemG) liefert die Definition für Gefahrstoffe. Laut § 3a ChemG gelten Stoffe und Gemische als gefährlich, die in Anhang I der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefährlich eingestuft werden. Die Einstufung der Gefahrstoffe folgt in Deutschland somit der europaweit gültigen CLP-Verordnung. Darüber hinaus finden sich in Verordnungen wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) weitere Einzelheiten zur Einordnung von gefährlichen Stoffen sowie zu geeigneten Schutzmaßnahmen.

Laut §2 GefStoffV gelten aktuell folgende Stoffe als Gefahrstoffe:

  1. gefährliche Stoffe und Gemische nach den in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien (Gefahrenklassen)
  2. explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei Herstellung oder Verwendung Stoffe nach 1. oder 2. entstehen bzw. freigesetzt werden
  4. Stoffe und Gemische, die die ersten drei Kriterien nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Verwendung oder Lagerung am Arbeitsplatz die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb gefährden können
  5. Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde

Die aktuelle Gefahrstoffverordnung gibt es direkt bei der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zum Download. Die CLP-Verordnung kann in ihrer aktuellen Fassung beispielsweise beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk heruntergeladen werden.

Wie müssen Gefahrenstoffe gekennzeichnet werden?

Die CLP-Verordnung gibt für alle Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen vor. Gefahrstoffe müssen in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts gekennzeichnet werden. Dieser Abschnitt enthält folgende Informationen zu den Gefahrstoffen:

  • Gefahreneinstufung der Chemikalie (Einstufung des Stoffes oder Gemisches gemäß GHS/CLP-Verordnung und ggf. weiterer EU-Richtlinien oder internationaler Verordnungen)
  • Kennzeichnung der Chemikalie und Etiketten-Inhalte gemäß CLP-Verordnung (und ggf. weiterer internationaler Richtlinien). Dies beinhaltet Gefahrenhinweise, Gefahrenpiktogramme und Sicherheitshinweise.
  • Zusätzliche Gefahrenhinweise, die nicht zu einer Einstufung führen, und ggf. eine Erklärung, weshalb der Stoff ein PBT-Stoff oder ein vPvB-Stoff ist.

Wann muss ein Sicherheitsdatenblatt für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt werden?

Ein Sicherheitsdatenblatt muss angefertigt und mitgeliefert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Einstufung als Gefahrstoffe: Mindestens eine Chemikalie wurde laut CLP-Verordnung als Gefahrstoff eingestuft.
  • Konzentration: Die gefährliche Chemikalie ist in einem flüssigen oder festen Gemisch mit einer Konzentration von über 1% enthalten, bei gasförmigen Gemischen in einer Konzentration von mindestens 0,2 Vol%.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss auch zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Produkt in einer Konzentration über 0,1% Stoffe enthält, die laut REACH-Verordnung als PBT-Stoffe, vPvB-Stoffe oder Kandidatenstoffe eingestuft sind. Von diesen Stoffen geht ebenfalls eine Gefährdung für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit aus. PBT-Substanzen sind persistent (verbleiben lange in der Umwelt), bioakkumulierbar (reichern sich in Lebewesen an) und toxisch (haben ein hohes Giftpotential). vPvB-Substanzen sind sehr persistent und sehr bioakkumulierbar.

Chemikerin Sicherheitsbrille untersucht Gefahrstoff

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