Aktuelles
Für EHS-Manager in Unternehmen, die Chemikalien herstellen oder verarbeiten, ist eine umfassende Kenntnis der Gefahrstoffe und erforderlicher Schutzmaßnahmen für diese Substanzen essenziell. Wichtig zu wissen ist daher, welche Stoffe überhaupt als gefährlich gelten, wer die Gefährdungsbeurteilung eines Stoffes vornimmt, welche Pflichten zur Kennzeichnung bestehen und welche Maßnahmen zum Umgang mit den Gefahrstoffen (z.B. Schutzmaßnahmen für bestimmte Tätigkeiten der Beschäftigten am Arbeitsplatz, Maßnahmen zur Lagerung von gefährlichen Substanzen) festgelegt sind. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Definition von Gefahrstoffen, ihre Eigenschaften und mögliche Gefährdungen sowie den Umgang mit diesen Stoffen.
Das deutsche Chemikaliengesetz (ChemG) liefert die Definition für Gefahrstoffe. Laut § 3a ChemG gelten Stoffe und Gemische als gefährlich, die in Anhang I der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefährlich eingestuft werden. Die Einstufung der Gefahrstoffe folgt in Deutschland somit der europaweit gültigen CLP-Verordnung. Darüber hinaus finden sich in Verordnungen wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) weitere Einzelheiten zur Einordnung von gefährlichen Stoffen sowie zu geeigneten Schutzmaßnahmen.
Laut §2 GefStoffV gelten aktuell folgende Stoffe als Gefahrstoffe:
Die aktuelle Gefahrstoffverordnung gibt es direkt bei der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zum Download. Die CLP-Verordnung kann in ihrer aktuellen Fassung beispielsweise beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk heruntergeladen werden.
Die CLP-Verordnung gibt für alle Mitgliedsstaaten einheitliche Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen vor. Gefahrstoffe müssen in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts gekennzeichnet werden. Dieser Abschnitt enthält folgende Informationen zu den Gefahrstoffen:
Ein Sicherheitsdatenblatt muss angefertigt und mitgeliefert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Ein Sicherheitsdatenblatt muss auch zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Produkt in einer Konzentration über 0,1% Stoffe enthält, die laut REACH-Verordnung als PBT-Stoffe, vPvB-Stoffe oder Kandidatenstoffe eingestuft sind. Von diesen Stoffen geht ebenfalls eine Gefährdung für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit aus. PBT-Substanzen sind persistent (verbleiben lange in der Umwelt), bioakkumulierbar (reichern sich in Lebewesen an) und toxisch (haben ein hohes Giftpotential). vPvB-Substanzen sind sehr persistent und sehr bioakkumulierbar.
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