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Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung

veröffentlicht am: 2. Februar 2022 | zuletzt aktualisiert am: 25. März 2025
Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung

Die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefahrstoffVO) ist ein Teil des Gefahrstoffmanagements und eine der wesentlichen Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz. Eine Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, wenn Beschäftigte direkt mit Gefahrstoffen arbeiten oder wenn bei bestimmten Tätigkeiten gefährliche Stoffe entstehen bzw. freigesetzt werden. Für diese Gefahrstoffe muss eine Beurteilung sämtlicher von ihnen ausgehenden Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten erfolgen. Dabei müssen alle Gefährdungen systematisch ermittelt, dokumentiert und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die für eine Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Informationen muss der Arbeitgeber, sofern nicht bereits vorhanden, selbst beschaffen – beispielsweise durch Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten der Stoffe. Nur auf Grundlage vollständiger Informationen können eine umfassende Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und gefährliche Gemische sowie eine fachlich fundierte Prüfung der Gefahrenlage vorgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit ein zentrales Element für den Arbeitsschutz. Sie bildet die Grundlage für erforderliche Maßnahmen zur Prävention von Gesundheitsrisiken und gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz, zur Minimierung der Exposition sowie zur Einhaltung der geltenden Vorschriften.

Was genau regelt die Gefahrstoffverordnung?

Neben der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, gibt die Gefahrstoffverordnung (GefahrstoffVO) weitere Regelungen für ein rechtskonformes Gefahrstoffmanagement vor. Zu den Vorgaben aus der Gefahrstoffverordnung zählen unter anderem:

  • Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (geregelt in § 6 GefStoffV und § 5 Arbeitsschutzgesetz)
  • Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen (geregelt in §§ 8–15 GefStoffV)
  • Überprüfung der getroffenen Schutzmaßnahmen (geregelt in § 7 GefStoffV)
  • Dokumentation der angewendeten Maßnahmen und deren Überprüfung (geregelt in §§ 6 und 7 GefStoffV)
  • Information und Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit den gefährlichen Stoffen (geregelt in § 14 GefStoffV)

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten im Betrieb bestmöglich schützen und die Festlegung sowie die Durchführung geeigneter Maßnahmen jederzeit überprüft werden kann. Außerdem müssen Beschäftigte über sämtliche Sicherheits-, Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen informiert sein und ihnen muss geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.

Zudem definiert die Gefahrstoffverordnung die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe sowie die Anforderungen an die sichere Handhabung. Die TRGS 400 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) bietet hierfür konkrete Handlungshilfen zur Umsetzung im Betrieb.

In der Gefahrstoffverordnung finden sich zudem Details zur Einordnung gefährlicher Stoffe. Bei der BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) können Sie die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung herunterladen sowie auch die aktuelle Fassung der TRGS 400.

Update: Die Erweiterung der Gefahrstoffverordnung seit 2024

Im Jahr 2024 gab es eine Änderung der Gefahrstoffverordnung. Damit erweitert die Verordnung ihren Adressatenkreis. Ab 2024 gilt auch für private Haushalte eine Mitwirkungs- und Informationspflicht, wenn diese „Veranlasser“ für eine Gefährdung sind – etwa durch Beauftragung von Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf krebserzeugenden Stoffen wie Asbest, die noch immer in Altbauten vorkommen. Bei Bauarbeiten besteht das Risiko, dass Asbest-Fasern und andere krebserzeugende Stoffe freigesetzt werden können. In die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung fließen aber auch andere Gefährdungen durch weitere Gefahrstoffe ein.

Eine weitere Neuerung trat mit der Änderung der GefStoffV in Kraft. Denn: Gesund zu sein, umfasst nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern auch die Psyche. Daher ist bei der Gefährdungsbeurteilung nun auch die psychische Belastung durch Gefahrstoffe und den Umgang mit Gefahrstoffen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Auswirkungen langanhaltender Exposition, Unsicherheiten im Umgang mit gefährlichen Stoffen oder psychische Belastungen durch potenzielle Gesundheitsrisiken. Diese Aspekte müssen bei der Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen einfließen. Unter psychischer Belastung versteht man die Einwirkungen auf das zentrale Nervensystem durch stressauslösende Faktoren wie Angst vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz, hohe Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Gefahrstoffen oder die permanente Sorge um mögliche Langzeitschäden während der beruflichen Tätigkeit. Solche Belastungen können das Wohlbefinden sowie die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten beeinträchtigen. Daher muss das Risiko psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe einbezogen werden.

Die aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung trat am 5. Dezember 2024 in Kraft.

Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchgeführt?

Die Beurteilung der Gefährdungen erfolgt systematisch und regelmäßig. Die Beurteilung muss also in regelmäßigen Abständen nach festen Kriterien durchgeführt werden, woraufhin Maßnahmen zum Arbeitsschutz festgelegt und dokumentiert werden. Wichtige Faktoren wie Zuständigkeiten, Beteiligungen, Methoden, Zeitpunkte und Gültigkeitsdauer müssen vorab organisiert und festgesetzt werden. Durch die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe in festgelegten Intervallen soll eine fortlaufende Anpassung der Arbeitsschutz-Maßnahmen gewährleistet werden. Dabei sind alle Tätigkeiten, die eine potenzielle Gefahr darstellen, umfassend zu analysieren.

Zunächst muss geprüft werden, ob es sich bei dem vorliegenden Stoff um einen Gefahrstoff handelt oder nicht. Liegt ein Gemisch oder ein Erzeugnis vor, muss für jeden einzelnen Inhaltsstoff geprüft werden, in welcher Konzentration der Stoff vorliegt und ob es sich um einen Gefahrstoff handelt. In manchen Fällen ist das Gemisch oder Erzeugnis selbst gefährlich (durch die Kombination bestimmter Stoffe), die Ausgangsstoffe sind jedoch nicht als Gefahrstoff deklariert. Aufschluss über die verwendeten Stoffe, die Konzentration und eine mögliche Gefährdung durch diese Stoffe gibt das Sicherheitsdatenblatt. In seltenen Fällen handelt es sich bei dem Stoff nicht um einen klassischen Gefahrstoff und erst die Anwendung im Betrieb oder die Verarbeitung machen den Stoff zu einem Gefahrstoff. Das ist beispielsweise bei Wasser an einem Feuchtarbeitsplatz der Fall. Somit muss für alle Stoffe und Gemische das von ihnen ausgehende Risiko in Zusammenhang mit der auszuführenden Tätigkeit ermittelt werden, um dem Arbeitsschutz jederzeit zu entsprechen.

Liegen Gefahrstoffe bzw. gefährliche Gemische vor und üben Beschäftigte Tätigkeiten mit diesen aus, muss der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 1 GefStoffV die Gefährdungen unter folgenden Gesichtspunkten beurteilen:

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen
  • Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
  • Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen
  • Möglichkeiten einer Substitution
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  • Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  • Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Weitere Regelungen zum Vorgehen und zu Pflichten des Arbeitgebers finden sich in den folgenden Absätzen der §§ 6–7 GefStoffV. Grundsätzlich gilt: Eine Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber nicht selbst die nötige Expertise oder kann die Fachkunde nicht nachweisen, muss er sich fachkundig beraten lassen. Dafür können beispielsweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin/der Betriebsarzt hinzugezogen werden.

Schritte der Gefährdungsbeurteilung im Überblick

Für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung sollten regelmäßig folgende Schritte durchgeführt werden:

  • Schritt 1: Festlegen von betrieblichen Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  • Schritt 2: Ermitteln der Gefahrstoffe und Arbeitsbedigungen
  • Schritt 3: Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Gefahrstoffe
  • Schritt 4: Festlegen von erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Schritt 5: Umsetzen der festgelegten Schutzmaßnahmen
  • Schritt 6: Überprüfen der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen
  • Schritt 7: Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung

Muster für die Beurteilung von Gefährdungen und moderne Lösungen

Für die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen wird beispielsweise ein Muster im Word-Format von der BGHM (Berufsgenossenschaft für Holz und Metall) online bereitgestellt. Dieses liefert einen ersten Überblick, was in welcher Form beurteilt und dokumentiert werden muss. Einfacher als in Papierform bzw. als einzelne Datei geht es mit unserer bewährten EHS-Management Software ExESS® in Kombination mit unserer modernen Web-Plattform ComplyStation. Dort sind alle Informationen zu gefährlichen Stoffen, Mengenangaben und Lagerplätzen verzeichnet. Die Gefährdungsbeurteilung kann hier direkt vorgenommen und an alle relevanten Stellen verteilt werden – für jeden Stoff und Beschäftigte an jedem Standort des Unternehmens. Auch Aktualisierungen sind unkompliziert möglich. Eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung war noch nie so einfach!

Anlässe für die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Bestimmte Anlässe erfordern eine erneute Beurteilung der Gefährdungen. Denn: Durch bestimmte Änderungen oder Neuerungen können sich die Risiken für Beschäftigte grundlegend ändern. Eine Anpassung der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz wird dann notwendig.

Anlässe zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sind beispielsweise:

  • Umbau oder Erweiterung des Betriebs, des Lagers oder der Anlagen
  • Änderungen bei betriebsinternen Abläufen und Verfahren
  • Einführung neuer Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung mit sich bringen
  • Änderungen der Beschäftigtenstruktur oder Erweiterung/Reduzierung der Mitarbeitenden, die in einem Bereich tätig sind
  • Zusammenarbeit mit neuen Lieferanten oder Partnerfirmen
  • Anschaffung neuer Stoffe und Gemische, die ggf. gesundheitsgefährdend sind oder/und die nicht mit vorhandenen Gefahrstoffen zusammengelagert werden dürfen
  • Arbeitsunfälle, Beinahe-Unfälle oder wenn der Verdacht auf Berufskrankheiten besteht
  • Änderung der regulatorischen Vorgaben aus Gefahrstoffverordnung, Arbeitsschutzgesetz, REACH, CLP-Verordnung oder weiteren nationalen und internationalen rechtlichen Vorschriften

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Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffmanagement mit der Software-Lösung von Lisam Systems

Mit unserer umfassenden Software-Lösung ExESS® in Kombination mit unserer Web-Plattform ComplyStation decken wir alle relevanten Arbeitsbereiche für EHS-Manager ab. Die Software ermöglicht eine lückenlose Dokumentation aller gefährlichen Stoffe, eine sofortige Kennzeichnung neuer Gefahrstoffe und eine fortlaufende Prüfung gemäß den aktuellen Vorschriften. Zudem lassen sich Arbeitsschutzmaßnahmen innerhalb weniger Schritte prüfen und anpassen. Unsere umfassende Software-Lösung vereint unter anderem eine Sicherheitsdatenblatt-Software mit einem betriebsweiten Chemikalienmanagement und einer umfassenden Stoffdatenbank. So finden Anwender alle benötigten Informationen an einem zentralen Ort und können unkompliziert das Gefahrstoffmanagement sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung vornehmen. Die Konzentration des Gefahrstoffes, des gefährlichen Gemisches oder Erzeugnisses sowie relevante Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit werden berücksichtigt. Aktualisiert der Gesetzgeber die Verordnung und treten neue regulatorische Vorgaben in Kraft, können notwendige Änderungen schnell und unkompliziert umgesetzt werden. Compliance war noch nie so einfach.

Möchten Sie mehr über die Software und ihre Möglichkeiten erfahren oder wünschen Sie eine Beratung? Kontaktieren Sie die Experten in unserem Help Desk telefonisch unter +49 (0) 30 555 74 79 70 oder über unser Kontaktformular! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.


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