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Hinweise zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen

veröffentlicht am: 31. August 2021 | zuletzt aktualisiert am: 16. Februar 2022
Hinweise zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Eine Gefahr, die von einem Stoff oder einem Gemisch ausgeht, muss schnell und eindeutig erkennbar sein. Gefährliche Stoffe und Erzeugnisse müssen daher in einer bestimmten Form gekennzeichnet werden. Die genauen Inhalte und Methoden zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen sind weltweit rechtlich vorgeschrieben. Damit Sie jederzeit Compliance mit aktuell geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften gewährleisten können, haben wir die wichtigsten Informationen zur Gefahrstoff-Kennzeichnung im folgenden Beitrag zusammengestellt.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Gefahrstoff-Kennzeichnung?

Das global harmonisierte System zur Klassifizierung von Gefahrstoffen (GHS) ermöglicht weltweit eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. In Europa werden die internationalen Vorgaben in der europäischen GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Diese Verordnung wird auch bezeichnet als CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging – also Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). In den einzelnen Artikeln und Anhängen ist unter anderem geregelt, ob es sich bei Stoffen und Gemischen um einen Gefahrstoff handelt oder nicht und wie Stoffe gekennzeichnet werden müssen, die als gefährlich eingestuft wurden. Auch in Deutschland folgt die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe der europaweit gültigen CLP-Verordnung. Weiterhin werden in nationalen Verordnungen wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) weitere Details zur Einordnung gefährlicher Stoffe sowie zu geeigneten Schutzmaßnahmen definiert.

Die aktuelle Fassung der CLP-Verordnung gibt es beispielsweise beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk als Download, die aktuell gültige Gefahrstoffverordnung bietet die BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zum Herunterladen an.

Wie sind Gefahrstoffe zu kennzeichnen?

Generell erfolgt die Kennzeichnung der Gefahrstoffe im Sicherheitsdatenblatt und über passende Gefahrstoffetiketten direkt am Produkt.

Gefahrstoffe und Gemische, die Gefahrenstoffe in entsprechender Konzentration enthalten, müssen ein Sicherheitsdatenblatt besitzen. In Abschnitt 2 des Datenblatts müssen die Gefahrstoffe gekennzeichnet werden. Dieser Abschnitt muss folgende Informationen über die Chemikalie enthalten:

  • Einstufung der Gefahren, die von dem Stoff oder Gemisch ausgehen (Einstufung des Stoffes oder Gemisches gemäß GHS/CLP-Verordnung und ggf. weiterer EU-Richtlinien oder internationaler Verordnungen)
  • Kennzeichnung der Gefahrstoffe und Etiketten-Inhalte gemäß CLP-Verordnung (und ggf. weiterer internationaler Richtlinien). Dies umfasst Gefahrenhinweise, Gefahrenpiktogramme und Sicherheitshinweise.
  • Zusätzliche Hinweise auf Gefahren, die nicht zu einer Einstufung führen.
  • Gegebenenfalls eine Erklärung, weshalb die Stoffe sogenannte PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar, toxisch) oder vPvB-Stoffe (sehr persistent, sehr bioakkumulierbar) sind.

Was muss auf ein Gefahrstoffetikett?

Ein Gefahrstoffetikett muss an der Verpackung des Gefahrstoffs bzw. des gefährlichen Gemisches angebracht werden. Folgende Informationen müssen auf dem Gefahrstoff-Label enthalten sein:

  • Name des Stoffes bzw. des Gemisches
  • Gefahrenpiktogramm
  • Signalwort („Achtung“ oder „Gefahr“)
  • H-Sätze (Hazard Statements): Gefahrenhinweise auf Art und ggf. Schweregrad der Gefahr, die von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgeht
  • P-Sätze (Precautionary Statements): Empfohlene Maßnahmen, um die schädlichen Wirkungen eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen bzw. zu vermeiden
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge (falls nicht anderweitig angegeben auf der Verpackung)
  • ggf. ergänzende Hinweise und Informationen

Aktuelle Kennzeichnung für Gefahrstoffe (Symbole und Signalworte)

Damit Art und Schweregrad der einzelnen Gefahren schnell erkennbar sind, müssen einheitliche Gefahrenpiktogramme und Signalwörter angegeben werden. Seit Inkrafttreten der CLP-Verordnung am 20. Januar 2009 gelten folgende Gefahrensymbole EU-weit. Die rautenförmigen, rot umrandeten Symbole mit dem schwarzen Symbol auf weißem Grund lösen die bis dahin gebräuchlichen orangefarbenen Piktogramme ab. Diese Piktogramme müssen sowohl im Sicherheitsdatenblatt als auch auf dem Gefahrenetikett für die entsprechenden Stoffe und Gemische angegeben werden. Nur im Transportrecht bleiben die bisherigen Gefahr-Symbole unverändert und unterscheiden sich dadurch von den unten stehenden GHS-Piktogrammen.

 

bombe

  • Symbol: Explodierende Bombe
  • Signalwort: Gefahr
  • Kodierung: GHS01
  • Verwendung: instabile, explosive Stoffe und Gemische, Erzeugnisse mit Explosivstoffen, selbstzersetzende Stoffe

 

 

flamme

  • Symbol: Flamme
  • Signalwort: Achtung / Gefahr
  • Kodierung: GHS02
  • Verwendung: entzündliche, pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

 

 

flamme auf kreis

  • Symbol: Flamme über einem Kreis
  • Signalwort: Gefahr
  • Kodierung: GHS03
  • Verwendung: Stoffe und Gemische mit entzündender (oxidierender) Wirkung

 

 

glasflasche

  • Symbol: Gasflasche
  • Signalwort: Achtung
  • Kodierung: GHS04
  • Verwendung: Gase unter Druck, verdichtete oder verflüssigte Gase

 

 

aetzende Fluessigkeit

  • Symbol: Reagenzgläser mit ätzendem Inhalt
  • Signalwort: Achtung / Gefahr
  • Kodierung: GHS05
  • Verwendung: Hautätzende, schwer augenschädigende, auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe und Gemische

 

 

totenkopf

  • Symbol: Totenkopf mit gekreuzten Knochen
  • Signalwort: Gefahr
  • Kodierung: GHS06
  • Verwendung: akut giftige Stoffe und Gemische

 

 

ausrufezeichen

  • Symbol: Ausrufezeichen
  • Signalwort: Achtung
  • Kodierung: GHS07
  • Verwendung: haut- und augenreizende Stoffe und Gemische

 

 

gesundheitsgefahr

  • Symbol: Gesundheitsgefahr
  • Signalwort: Achtung / Gefahr
  • Kodierung: GHS08
  • Verwendung: Stoffe und Gemische, die diverse Gefahren für die Gesundheit darstellen

 

 

umwelt gefahr

  • Symbol: Umwelt
  • Signalwort: Achtung
  • Kodierung: GHS09
  • Verwendung: wassergefährdende, umweltschädliche Stoffe und Gemische

 

 

Besonderheit: Die innerbetriebliche Kennzeichnung

Im eigenen Betrieb ist eine vollständige Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung nicht immer erforderlich. Dies betrifft insbesondere Proben, Zwischenprodukte, umgefüllte bewegliche Behälter und Abfälle. Die genaue Bestimmung der Gefahr, die von diesen Stoffen ausgeht, ist aufgrund von unbekannten Bestandteilen nicht immer möglich. Doch selbstverständlich gelten auch innerbetrieblich die Regelungen der Gefahrstoffverordnung. So besteht beispielsweise eine Informationspflicht gegenüber den Personen, die mit dem Gefahrstoff arbeiten bzw. entsprechende Gemische handhaben. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für alle vorliegenden Stoffe wird die Ausführlichkeit der Etikettierung bestimmt.

Die TRGS 201 (technische Regeln für Gefahrstoffe) erlauben zwei Varianten zur innerbetrieblichen Kennzeichnung:

  • Vereinfachte Kennzeichnung: Hier reichen die Bezeichnung des Gefahrstoffs und ausgewählte Piktogramme. Die Art der Gefahr bestimmt die Reihenfolge der Symbole (bspw. GHS01 vor GHS02 oder GHS08 vor GHS07).
  • Vollständige Kennzeichnung: Hierbei müssen die Namen der Stoffe oder Gemische sowie deren relevante Bestandteile angegeben werden. Innerbetriebliche bekannte Bezeichnungen sind zulässig. Außerdem müssen alle Piktogramme nach der in der CLP-Verordnung festgelegten Rangfolge, das Signalwort, H-Sätze/P-Sätze und zusätzliche Hinweise (bspw. auf EUH-Sätze) angegeben werden.

Ist die exakte Zusammensetzung bei Gemischen unbekannt oder kann die Gefahr der Stoffe noch nicht genau eingeschätzt werden (z.B. bei noch zu untersuchenden Proben), sollten die bekannten Gefahren angegeben werden. Für noch unbekannte Gefahren sollten zusätzliche Hinweise formuliert werden. Ziel ist in jedem Fall, dass Mitarbeitende auf bestehende Gefahren hingewiesen werden und geeignete Maßnahmen zum Umgang mit und zum Schutz vor den gefährlichen Stoffen umsetzen können.

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