Aktuelles
Eine Gefahr, die von einem Stoff oder einem Gemisch ausgeht, muss schnell und eindeutig erkennbar sein. Gefährliche Stoffe und Erzeugnisse müssen daher in einer bestimmten Form gekennzeichnet werden. Die genauen Inhalte und Methoden zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen sind weltweit rechtlich vorgeschrieben. Damit Sie jederzeit Compliance mit aktuell geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften gewährleisten können, haben wir die wichtigsten Informationen zur Gefahrstoff-Kennzeichnung im folgenden Beitrag zusammengestellt.
Das global harmonisierte System zur Klassifizierung von Gefahrstoffen (GHS) ermöglicht weltweit eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. In Europa werden die internationalen Vorgaben in der europäischen GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Diese Verordnung wird auch bezeichnet als CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging – also Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). In den einzelnen Artikeln und Anhängen ist unter anderem geregelt, ob es sich bei Stoffen und Gemischen um einen Gefahrstoff handelt oder nicht und wie Stoffe gekennzeichnet werden müssen, die als gefährlich eingestuft wurden. Auch in Deutschland folgt die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe der europaweit gültigen CLP-Verordnung. Weiterhin werden in nationalen Verordnungen wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) weitere Details zur Einordnung gefährlicher Stoffe sowie zu geeigneten Schutzmaßnahmen definiert.
Die aktuelle Fassung der CLP-Verordnung gibt es beispielsweise beim REACH-CLP-Biozid-Helpdesk als Download, die aktuell gültige Gefahrstoffverordnung bietet die BAUA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zum Herunterladen an.
Generell erfolgt die Kennzeichnung der Gefahrstoffe im Sicherheitsdatenblatt und über passende Gefahrstoffetiketten direkt am Produkt.
Gefahrstoffe und Gemische, die Gefahrenstoffe in entsprechender Konzentration enthalten, müssen ein Sicherheitsdatenblatt besitzen. In Abschnitt 2 des Datenblatts müssen die Gefahrstoffe gekennzeichnet werden. Dieser Abschnitt muss folgende Informationen über die Chemikalie enthalten:
Ein Gefahrstoffetikett muss an der Verpackung des Gefahrstoffs bzw. des gefährlichen Gemisches angebracht werden. Folgende Informationen müssen auf dem Gefahrstoff-Label enthalten sein:
Damit Art und Schweregrad der einzelnen Gefahren schnell erkennbar sind, müssen einheitliche Gefahrenpiktogramme und Signalwörter angegeben werden. Seit Inkrafttreten der CLP-Verordnung am 20. Januar 2009 gelten folgende Gefahrensymbole EU-weit. Die rautenförmigen, rot umrandeten Symbole mit dem schwarzen Symbol auf weißem Grund lösen die bis dahin gebräuchlichen orangefarbenen Piktogramme ab. Diese Piktogramme müssen sowohl im Sicherheitsdatenblatt als auch auf dem Gefahrenetikett für die entsprechenden Stoffe und Gemische angegeben werden. Nur im Transportrecht bleiben die bisherigen Gefahr-Symbole unverändert und unterscheiden sich dadurch von den unten stehenden GHS-Piktogrammen.
Im eigenen Betrieb ist eine vollständige Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung nicht immer erforderlich. Dies betrifft insbesondere Proben, Zwischenprodukte, umgefüllte bewegliche Behälter und Abfälle. Die genaue Bestimmung der Gefahr, die von diesen Stoffen ausgeht, ist aufgrund von unbekannten Bestandteilen nicht immer möglich. Doch selbstverständlich gelten auch innerbetrieblich die Regelungen der Gefahrstoffverordnung. So besteht beispielsweise eine Informationspflicht gegenüber den Personen, die mit dem Gefahrstoff arbeiten bzw. entsprechende Gemische handhaben. Auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für alle vorliegenden Stoffe wird die Ausführlichkeit der Etikettierung bestimmt.
Die TRGS 201 (technische Regeln für Gefahrstoffe) erlauben zwei Varianten zur innerbetrieblichen Kennzeichnung:
Ist die exakte Zusammensetzung bei Gemischen unbekannt oder kann die Gefahr der Stoffe noch nicht genau eingeschätzt werden (z.B. bei noch zu untersuchenden Proben), sollten die bekannten Gefahren angegeben werden. Für noch unbekannte Gefahren sollten zusätzliche Hinweise formuliert werden. Ziel ist in jedem Fall, dass Mitarbeitende auf bestehende Gefahren hingewiesen werden und geeignete Maßnahmen zum Umgang mit und zum Schutz vor den gefährlichen Stoffen umsetzen können.
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